Satzung der Gesellschaft für Ökologie

 

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§ 1
§ 2 Zwecke und Tätigkeiten
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe der Gesellschaft
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Arbeitskreise
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Die Rechnungsprüfer
§ 13 Bekanntmachung und Geschäftsjahr
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Auflösung der Gesellschaft

§ 1

Die Gesellschaft führt den Namen "Gesellschaft für Ökologie", hat ihren Sitz in Gießen und wird in das Vereinsregister eingetragen.

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§ 2 Zwecke und Tätigkeiten

  1. Die Gesellschaft vertritt die wissenschaftliche Ökologie im deutschen Sprachraum. Sie ist gemeinnützig, international offen und tätig, fördert die fachübergreifende Zusammenarbeit und vertritt die Anliegen der wissenschaftlichen Ökologie in der Öffentlichkeit.
  2. Die Gesellschaft setzt sich dafür ein,
    1. die Umwelt und die Umweltbeziehungen von Organismen, einschließlich des Menschen, zu erforschen,
    2. die ökologische Ausbildung in den Schulen, Hochschulen und Universitäten zu fördern,
    3. die Belange der Ökologie in der Öffentlichkeit und vor den Behörden zu vertreten sowie die Anwendung ökologischer Kenntnisse und Methoden in der Praxis zu fördern.
  3. Zur Erfüllung dieser Zwecke führt die Gesellschaft insbesondere folgende Tätigkeiten durch:
    1. Veranstaltung wissenschaftlicher Jahrestagungen
    2. Veranstaltung von Symposien über Spezialgebiete der Ökologie
    3. Veranstaltung von wissenschaftlichen Exkursionen
    4. Herausgabe von wissenschaftlichen Druckwerken
    5. Anregung oder Vermittlung von Gutachten oder Stellungnahmen über die ökologische Ausbildung in Schulen, Hochschulen und Universitäten
    6. Anregung oder Vermittlung von Gutachten oder wissenschaftlichen Stellungnahmen zur Berücksichtigung ökologischer Belange bei allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten, die Raum und Umwelt beeinflussen.
  4. Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken im Sinne der Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Sie erstrebt keinerlei Gewinn; erzielte Überschüsse aus Beiträgen und Spenden dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, Juniormitglieder, studentische Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied kann werden, wer Zwecke und Ziele der Gesellschaft unterstützt.
  3. Um die Juniormitgliedschaft können sich Doktorandinnen und Doktoranden bewerben, wenn ihr DoktorandInnenstatus von der Betreuerin/dem Betreuer bestätigt wird. Sie bezahlen während max. drei Jahren einen reduzierten Jahresbeitrag. Sie werden anschließend automatisch ordentliche Mitglieder.
  4. Um die studentische Mitgliedschaft können sich Studentinnen und Studenten unter Vorlage eines Immatrikulationsnachweises bewerben. Sie bezahlen während max. drei Jahren einen reduzierten Jahresbeitrag. Sie werden anschließend automatisch ordentliche Mitglieder oder auf Antrag Juniormitglieder.
  5. Die korporative Mitgliedschaft können juristische Personen erwerben, wenn sie als Jahresbeitrag mindestens den zweifachen Betrag des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeitrages leisten.
  6. Der Vorstand hat das Recht, Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die ökologische Forschung oder ihre Anwendung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden, haben jedoch dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft geschieht durch schriftlichen oder elektronischen (per Email) Antrag beim Vorstand und Überweisung des ersten Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
  2. Die Aufnahme in die Gesellschaft kann vom Vorstand verweigert werden, wenn die Bedingungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine dem Ansehen der Ökologie und dem Zweck der Gesellschaft widersprechende Tätigkeit vorliegt.

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§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod des Mitgliedes
    2. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
    3. durch Streichung
    4. durch Ausschluß
  2. Der Austritt kann jederzeit beim Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muß schriftlich erfolgen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist jedoch voll zu entrichten.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Wegen Beitragsrückstand ausgeschlossene Mitglieder werden in die Gesellschaft nur wieder aufgenommen, wenn die rückständigen Beiträge entrichtet wurden.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus den in § 4 (2) genannten Gründen nach Anhören des Betroffenen ausschließen. Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht in der Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Entscheid ruht die Mitgliedschaft.

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§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Es werden Mindestbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Ermäßigung des Beitrages kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag vom Vorstand bewilligt werden.

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§ 7 Organe der Gesellschaft

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Arbeitskreise
  4. Ausschüsse

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich anläßlich der wissenschaftlichen Jahrestagung statt.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muß diese innerhalb der auf den Antragseingang folgenden 12 Wochen einberufen werden.
  4. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich und sind zusammen mit der Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin abzusenden.
  5. Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Einladungen mit der Tagesordnung fristgerecht versandt wurden. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und ordentliche Juniormitglieder.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt.
  7. Über alle Mitgliederversammlungen und die gefaßten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

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§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Diese sind:
    1. der/die Präsident/in
    2. der/die Vizepräsident/in
    3. der/die Schriftführer/in
    4. der/die Kassenführer/in
    5. der/die Repräsentant/in der österreichischen Ökolog/en/innen
    6. der/die Repräsentant/in der schweizerischen oder liechtensteinischen Ökolog/en/innen.
    Die Vorstandsmitglieder I bis IV bilden den geschäftsführenden Vorstand, I bis VI den Gesamtvorstand.
  2. Vorstand im engeren Sinne des § 26 BGB ist der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, und zwar Präsident/in und Vizepräsident/in in geheimer, die übrigen in offener Wahl. Alle Vorstandsmitglieder amtieren ab dem Beginn des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
  4. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die nach Möglichkeit verschiedenen Fachrichtungen angehören sollten. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand besorgt die laufende Vereinsführung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Beschlüsse des Vorstandes erfordern es, daß jeweils alle Vorstandsmitglieder gehört werden bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben. Die Leiter/innen der Ausschüsse (§ 11) können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Rechnungsprüfer/innen versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
  7. Es werden nur belegte Auslagen, die den Zwecken der Gesellschaft dienen, erstattet. Darüber hinaus gibt es keine Vergütungen oder Zuwendungen.

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§ 10 Arbeitskreise

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von Mitgliedern der GfÖ die Einrichtung von thematisch orientierten Arbeitskreisen beschließen.
  2. Die Arbeitskreise wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher, die/der jährlich auf der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Arbeitskreises berichtet.

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§ 11 Ausschüsse

  1. Für besondere Aufgaben in der Erfüllung der Zwecke und Tätigkeiten des Vereins, z.B. Förderung von Ausbildung und Unterricht, Redaktion von Veröffentlichungen, Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, können Ausschüsse eingesetzt werden.
  2. Die Einsetzung und die Auflösung eines Ausschusses wird vom Vorstand vorgenommen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ausschußmitglieder werden für höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
  3. In einen Ausschuß können, wenn es zweckmäßig erscheint, auch Nichtmitglieder des Vereins berufen werden. Ihre Zahl darf höchstens ein Drittel der Zahl der Ausschußmitglieder erreichen.
  4. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte eine/n Leiter/in und eine/n Stellvertreter/in des/der Leiter/s/in, die ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein müssen.

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§ 12 Die Rechnungsprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Rechnungsprüfer/innen. Hierfür können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. 2. Die Rechnungsprüfer/innen legen der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfungs- und Kassenprüfungsbericht vor und schlagen ggf. die Entlastung des Vorstandes vor.

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§ 13 Bekanntmachung und Geschäftsjahr

  1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Regel mindestens zwei mal jährlich durch Rundschreiben an alle Mitglieder.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 14 Satzungsänderungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag im Wortlaut zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht war.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

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§ 15 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, deren Zahl mindestens 50 betragen muß. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung ökologischer Forschungsvorhaben) zu verwenden hat.

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Angenommen in der Mitgliederversammlung am 30.9.1973 in Gießen, mit Änderungen ange-nommen in den Mitgliederversammlungen am 28.9.1977 in Kiel, am 27.9.1978 in Münster, am 19.9.1979 in Freising-Weihenstephan, am 3.9.1985 in Graz, am 12.10.1989 in Osnabrück, am 7.9.1993 in Innsbruck, am 12.9.1995 in Dresden, am 13.9.2000 in Kiel, am 29.8.2001 in Basel, am 21.9.2005 in Regensburg und am 13.9.2006 in Bremen.


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