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  • GfÖ Annual Meeting 2025
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  • Blume - Photo: Orchid murio, det. A. Lampei Bucharova, Spain © S. Rösner
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    Satzung

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     Satzung

    Stand: 23.11.2022

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    § 1 Name und Sitz

    Die Gesellschaft führt den Namen "Gesellschaft für Ökologie", hat ihren Sitz in Gießen und wird in das Vereinsregister eingetragen.

     

    • §2 Zwecke und Tätigkeiten

      1. Die Gesellschaft fördert Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung.
      2. Die Gesellschaft vertritt die wissenschaftliche Ökologie im deutschen Sprachraum. Sie ist ge-meinnützig, international offen und tätig, fördert die fachübergreifende Zusammenarbeit und vertritt die Anliegen der wissenschaftlichen Ökologie in der Öffentlichkeit.
      3. Die Gesellschaft setzt sich dafür ein,
        1. die Umwelt und die Umweltbeziehungen von Organismen, einschließlich des Menschen, zu erforschen,
        2. die ökologische Ausbildung in den Schulen, Hochschulen und Universitäten zu fördern,
        3. die Belange der Ökologie in der Öffentlichkeit und vor den Behörden zu vertreten sowie die Anwendung ökologischer Kenntnisse und Methoden in der Praxis zu fördern.
      4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
        1. Veranstaltung wissenschaftlicher Jahrestagungen
        2. Veranstaltung von Symposien über Spezialgebiete der Ökologie
        3. Veranstaltung von wissenschaftlichen Exkursionen
        4. Herausgabe von wissenschaftlichen Druckwerken
        5. Anregung oder Vermittlung von Gutachten oder Stellungnahmen über die ökologische Aus-bildung in Schulen, Hochschulen und Universitäten
        6. Anregung oder Vermittlung von Gutachten oder wissenschaftlichen Stellungnahmen zur Berücksichtigung ökologischer Belange bei allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten, die Raum und Umwelt beeinflussen.
        7. Vergabe von Forschungsstipendien, soweit sie zur Förderung der wissenschaftlichen Öko-logie geeignet sind, nach Maßgabe von § 11a dieser Satzung.
      5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
      6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    • § 3 Arten der Mitgliedschaft

      1. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, Juniormitglieder, studentische Mitglieder und Eh-renmitglieder.
      2. Mitglied kann werden, wer Zwecke und Ziele der Gesellschaft unterstützt.
      3. Um die Juniormitgliedschaft können sich Doktorandinnen und Doktoranden bewerben, wenn ihr Doktorandinnenstatus von der Betreuerin/dem Betreuer bestätigt wird. Sie bezahlen wäh-rend max. drei Jahren einen reduzierten Jahresbeitrag. Sie werden anschließend automatisch ordentliche Mitglieder.
      4. Um die studentische Mitgliedschaft können sich Studentinnen und Studenten unter Vorlage eines Immatrikulationsnachweises bewerben. Sie bezahlen während max. drei Jahren einen reduzierten Jahresbeitrag. Sie werden anschließend automatisch ordentliche Mitglieder oder auf Antrag Juniormitglieder.
      5. Die korporative Mitgliedschaft können juristische Personen erwerben, wenn sie als Jahresbei-trag mindestens den zweifachen Betrag des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeitrages leisten.
      6. Der Vorstand hat das Recht, Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die öko-logische Forschung oder ihre Anwendung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden, haben jedoch dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

    • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

      1. Der Erwerb der Mitgliedschaft geschieht durch schriftlichen oder elektronischen (per Email) Antrag beim Vorstand und Überweisung des ersten Mitgliedsbeitrages für das laufende Ge-schäftsjahr.
      2. Die Aufnahme in die Gesellschaft kann vom Vorstand verweigert werden, wenn die Bedingun-gen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine dem Ansehen der Ökologie und dem Zweck der Gesellschaft widersprechende Tätigkeit vorliegt.

    • § 5 Verlust der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft erlischt
        1. durch Tod des Mitgliedes
        2. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
        3. durch Streichung
        4. durch Ausschluss
      2. Der Austritt kann jederzeit beim Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich erfol-gen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist jedoch voll zu entrichten.
      3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Wegen Beitragsrückstand ausgeschlossene Mitglieder werden in die Gesellschaft nur wie-der aufgenommen, wenn die rückständigen Beiträge entrichtet wurden.
      4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus den in § 4 (2) genannten Gründen nach Anhören des Betroffenen ausschließen. Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht in der Mitgliederver-sammlung zu. Bis zu deren Entscheid ruht die Mitgliedschaft.

    • § 6 Mitgliedsbeitrag

      1. Es werden Mindestbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.
      2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten
      3. Ermäßigung des Beitrages kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag vom Vorstand bewilligt werden.

    • § 7 Organe der Gesellschaft

      1. Mitgliederversammlung
      2. Vorstand
      3. Arbeitskreise
      4. Ausschüsse

    • § 8 Mitgliederversammlung und Mitgliederbeschlüsse

      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich anlässlich der wissenschaftlichen Jahrestagung statt.
      2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einberufen.
      3. Wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitglie-derversammlung beantragt, muss diese innerhalb der auf den Antragseingang folgenden 12 Wochen einberufen werden.
      4. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform und sind zusammen mit der Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin abzusenden.
      5. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Einladungen mit der Tagesordnung fristgerecht versandt wurden. Stimmberechtigt sind or-dentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und ordentliche Juniormitglieder.
      6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.
      7. Über alle Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzuferti-gen, die von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
      8. Mitgliederbeschlüsse können in allen Angelegenheiten des Vereins, einschließlich Satzungs-änderung und Auflösung, auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. In diesem Fall sind die Gegenstände der Beschlussfassung vom Vorstand in Textform mitzuteilen. Die Stimmen müssen innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand eingegangen sein, worauf in der Mitteilung des Vorstands hinzuweisen ist. Die Frist beginnt mit der Absendung der Mitteilung des Vorstands an die Mitglieder. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren gelten abweichend von § 32 Abs. 2 BGB die gleichen Mehrheitserfordernisse wie für Beschlüsse in Mitgliederversammlungen. Über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ist von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern in Text-form zu übermitteln ist.

    • § 9 Der Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus bis zu dreizehn Mitgliedern. Diese sind:
        1. der/die Präsident/in
        2. der/die Vizepräsident/in
        3. der/die Schriftführer/in
        4. der/die Kassenführer/in
        5. der/die Repräsentant/in der österreichischen Ökolog/en/innen
        6. der/die Repräsentant/in der schweizerischen und liechtensteinischen Ökolog/en/innen.
        7. der/die Beauftragte für internationale Beziehungen
        8. der/die Beauftragte für die von der Gesellschaft herausgegebene wissenschaftliche Fach-zeitschrift
        9. bis zu fünf Vertreter/innen aus dem Kreise der Sprecher/innen der Arbeitskreise.

          Die Vorstandsmitglieder 1 bis 4 bilden den geschäftsführenden Vorstand, 1 bis 9 den Gesamt-vorstand.
      2. Vorstand im engeren Sinne des § 26 BGB ist der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
      3. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 8 werden von der Mitgliederver-sammlung auf drei Jahre gewählt, und zwar Präsident/in und Vizepräsident/in in geheimer, die übrigen in offener Wahl. Alle Vorstandsmitglieder amtieren ab dem Beginn des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Die Bestimmung der Mitglieder des Vorstandes gemäß Ab-satz 1 Nummer 9 erfolgt nach § 10 Absatz 2, wobei deren Amtszeit der Amtszeit des übrigen Vorstands entspricht.
      4. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die nach Möglichkeit verschie-denen Fachrichtungen angehören sollten. Wiederwahl ist zulässig.
      5. Der Vorstand besorgt die laufende Vereinsführung und führt die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung durch. Beschlüsse des Vorstandes erfordern es, dass jeweils alle Vorstands-mitglieder gehört werden bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben. Die Leiter/innen der Ausschüsse (§ 11) können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilneh-men.
      6. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Rechnungsprüfer/innen verse-hen ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
      7. Es werden nur belegte Auslagen, die den Zwecken der Gesellschaft dienen, erstattet. Darüber hinaus gibt es keine Vergütungen oder Zuwendungen.
      8. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, wenn satzungsgemäße Vorstandsmitglieder gemäß Ab-satz 1 Nummer 1 bis 8 ausscheiden oder Vorstandsposten gemäß Absatz 1 Nummer 9 ganz oder teilweise nicht besetzt sind.

    • § 10 Arbeitskreise

      1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von Mitgliedern der GfÖ die Einrichtung von thematisch orientierten Arbeitskreisen beschließen.
      2. Die Arbeitskreise wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Vize-Sprecherin oder einen Vize-Sprecher, die/der jährlich auf der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Arbeitskreises berichtet und den Arbeitskreis in der GfÖ und darüber hinaus vertritt. Die Amts-dauer von Sprecher/in und Vize-Sprecher/in beträgt in der Regel drei Jahre. Der/die Vize-Sprecher/in wird Sprecher/in für den Rest der gewählten Amtszeit, wenn der/die Sprecher/in zurücktritt.
        Seite 5 von 6
        Satzung GfÖ Gesellschaft für Ökologie e.V.
        Bestehen bis zu fünf Arbeitskreise, sind deren Sprecher/innen zugleich deren Vertreter/innen im Vorstand gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 9. Bestehen mehr als fünf Arbeitskreise, wird vom Vorstand zur Kandidatur aufgerufen. Gibt es mehr als fünf Kandidat/innen, wählen die Spre-cher/innen der Arbeitskreise aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit die fünf Vertreter/innen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 9.

    • § 11 Ausschüsse

      1. Für besondere Aufgaben in der Erfüllung der Zwecke und Tätigkeiten des Vereins, z.B. För-derung von Ausbildung und Unterricht, Redaktion von Veröffentlichungen, Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, können Ausschüsse eingesetzt werden.
      2. Die Einsetzung und die Auflösung eines Ausschusses werden vom Vorstand vorgenommen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ausschussmitglieder werden für höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
      3. In einen Ausschuss können, wenn es zweckmäßig erscheint, auch Nichtmitglieder des Ver- eins berufen werden. Ihre Zahl darf höchstens ein Drittel der Zahl der Ausschussmitglieder erreichen.
      4. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Leiter/in und eine/n Stellvertreter/in des/der Leiter/s/in, die ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein müssen.

    • § 11a Vergabe von Forschungsstipendien

      1. Die Gesellschaft kann Forschungsstipendien vergeben, soweit diese zur Förderung der wis-senschaftlichen Ökologie geeignet sind. Ein Rechtsanspruch auf Vergabe von Forschungssti-pendien besteht nicht. Die Vergabe von Forschungsstipendien steht zudem stets unter dem Vorbehalt, dass der Gesellschaft die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
      2. Einzelheiten zur Vergabe von Forschungsstipendien werden in einer Vergaberichtlinie gere-gelt, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
      3. Zur Vergabe von Forschungsstipendien wird nach Maßgabe von § 11 ein Ausschuss einge-setzt, in dem die Ausschreibung und die Vergabe von Forschungsstipendien vorberaten wer-den. Die Entscheidung hierüber trifft der geschäftsführende Vorstand

    • § 12 Die Rechnungsprüfer/innen

      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Rechnungsprüfer/innen. Hierfür können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Wie-derwahl ist zulässig.
      2. Die Rechnungsprüfer/innen legen der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechnungs-prüfungs- und Kassenprüfungsbericht vor und schlagen ggf. die Entlastung des Vorstandes vor.

    • § 13 Bekanntmachungen und Geschäftsjahr

      1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Regel mindestens zweimal jährlich durch Rundschreiben an alle Mitglieder.
      2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    • § 14 Satzungsänderungen

      1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung können nur durch eine Mitgliederversamm-lung beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag im Wortlaut zusammen mit der Tages-ordnung den Mitgliedern bekannt gemacht war.
      2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

    • § 15 Auflösung der Gesellschaft

      1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, deren Zahl mindestens 50 betragen muss. Wird diese Zahl nicht er-reicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
      2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung ökologischer Forschungsvor-haben) zu verwenden hat.

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    The Ecological Society of
    Germany, Austria and Switzerland

     

    Adresse

     

    Gesellschaft f. Ökologie e.V.
    c/o Institut für Ökologie

    Kathrin Dieckgräber

    Technische Universität Berlin
    Rothenburgstr. 12

    12165 Berlin
    Deutschland

    Kontakt
     
     
    T. Tel.: 0 30/31 47 13 96
    M. mobil: 01 51/64 33 43 08
     
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